saunabiber, 10. November 2003, 08:40
Impressum
Aus aktuellem Anlaß stelle ich hier zur Diskussion die Frage nach der Impressumspflicht insbesondere für Weblogs.
am 10. November, 09:49 kommentierte
fernsehratgeber:
link
dieser artikel galt bei früheren diskussionen oft als referenz.
am 10. November, 11:12 antwortete
supatyp:
ist ein weblog eine website?
warum?
am 10. November, 11:37 antwortete
fernsehratgeber:
oder
ein forum? oder ein chatboard?
am 10. November, 11:58 antwortete
kris:
meine weblogs sind alles foren
mit schönen urls und ohne hässliche signaturen, profilbilder und smilies.
ich will die links nicht lesen. was ist die rechtslage für foren?
am 10. November, 12:01 antwortete
supatyp:
weblog vs. website
is das nich deshalb verschieden, weil sonn weblog viel schneller abgeknipst werden kann, ohne dass ich da eingrifen kann?
am 10. November, 13:29 antwortete
jeanluc:
web-seite ist web-seite, wenn die am netz ist.
ob da ein flash-player runddreht, ein forum, gästebuch, weblog oder spezialnachrichtenseite ist. wie die seiten erzeugt werden und wie übersichtlich die lesbar sind, ist doch wurst, wenn ich im netz-brauser dahingelangen kann.
also tippe ich, impressum muß auch in weblogs sein. oftmals werden ja auch nachrichten verbraten. wahrscheinlich sind auch die zugriffe egal, weil es ja öffentlich erreichbar ist.
mit der mode gehen
wenn jetzt immer mehr abmahnungen ohne unterlassungsbitten verschickt werden, was soll man da machen. das geht ja schnell. bei google steht ganz schnell ganz oben drin "GEZ terrorladen", nur mal für ein beispiel. so dat sinn sackgesichter, zack hasse den anwalt von die anne hacken.
rechtsfreie räume finden!
der server liegt in österreich. die haben dort nur einen internetnamen, aber ne mail adresse. via denic gibts den .de-hauseigner, via gmx vielleicht die hausanschrift...
das heißt man muß sich ne forwarder mail-adresse im ausland zulegen. und ein impressum hinpinseln mit meiner adresse aus belgien und 'alles satire', widdersehn. wenn die jetzt keine blog-kollegen im echten leben hart verhören, gibts auch keine hausanschrift. mit bildern und texten kann man das auch finden, aber da muß privatdetektiv das log ne woche auswerten.
am 10. November, 13:36 kommentierte
slowburn:
der entscheidende Faktor fuer ein Impressum nach §6 TDG ist das "geschäftsmäßige Angebot". Handelt es sich um eine reine private homepage/weblog,
ohne jegliche Werbung (dazu zählen auch Banner), so ist ein Impressum nach diesem Gesetz nicht verpflichtend.
Abmahnungen, wie sie in letzter Zeit gelegentlich vorkommen, basieren normalerweise auf dem Wettbewerbsrecht, d.h. wenn man keine Werbung auf seiner Webseite hat, tritt man auch nicht in Wettbewerb mit anderen Anbietern und damit nicht in unmittelbare Gefahr abgemahnt zu werden.
disclaimer: ich bin kein Rechtsanwalt, dies ist keine Rechtsberatung.
am 10. November, 13:43 antwortete
kris:
so
hab ich das auch immer verstanden.
am 10. November, 13:46 antwortete
jeanluc:
das problem ist, daß im netz jeder schnell zum publizisten wird und texte verbreiten kann, deswegen vielleicht der absenderwunsch.
nehmen wir mal politisch extremistisches an, daß man da jemanden belangen kann. was ja auch im einzelfall vordergründig sinn macht. aber andererseits sollte das egal sein, weil alles steht im internetz, da kann jeder wie er kann und will, stört keinen - eh alles info-schrott. dann sollen die aus dem internet eben FSK 21 machen, meinzwegen.
das probelm ist, das netz wächst und wächst und der staat merkt auf einmal, da ist was, was außerhalb seiner regelungen und befugnisse global entstanden ist und nach eigenen gesetzen funktioniert. jetzt wollen die das internetz in ihre alte wertvorstellung einpassen und kontrollieren.
am 10. November, 13:58 antwortete
Irene:
mag sein
aber dann würden im Fall des Falles nicht irgendwelche Abmahn-Anwälte intervenieren, sondern die zuständigen Behörden. Und normalerweise sollte das der Landesmedienzentrale gleich sein, ob da bei Jeanluc ein Impressum steht oder nicht.
am 10. November, 14:04 antwortete
jeanluc:
naja, mit dem abmahnen, das ist ja so blockwart bürgerwehr mentalität. hier du machst was falsch, gib mir hundert euro.
wenn die erst kostenlos verwarnen müßten, wären die anwälte vielleicht nicht so schnell bei der sache.
der znetrale ist das egal. aber der gez nicht, wenn die sehen, daß ich schreib, die sind voll doof. und wenn die sich beleidigt fühlen und anwalt sagen: mach das mal weg da. und dann will der anwalt adresse haben.
oder die kripo, wenn ich da mit OK kooperieren würde.
am 10. November, 13:58 kommentierte
jeanluc:
hier stehts: impressum für private? - !
www.digi-info.de
# private urlaubsbilder = nein.
# periodisches* druckwerk mit stellungnahmen = ja
*) weblog wird paar mal im monat aktualisiert
am 10. November, 14:06 antwortete
kris:
moment
das steht: »Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden«
d.h. wer glaubt, weblogs sind der neue journalismus, journalismus oder eine gefahr fuer den journalismus, muss ein impressum fuehren. ich nicht, da ich keine journalismusambitionen habe.
am 10. November, 14:42 antwortete
jeanluc:
ja es zählt, wie die gegenseite das auslegt.
klage am hals = kosten und ärger.
da steht ja auch, nicht eindeutige rechtslage.
kommt auf den richter an heißt das nachfolgend.
ein prozeß so, der andere so.
aber egal, isja nur internet, deswegen würde ich nicht für eine beleidigung prozessieren wollen.
natürlich ist man kein journalist. aber wenn da politisches steht und man äußert sich wertend dazu, und ein meinungsforum mit lesern entsteht, und der quatsch wird laufend aktualisiert. was ist das, neutral gesehen kann einem da auch journalistische arbeit unterstellt werden, egal wie dielletantisch und daneben der unsinn ist.
normal passiert ja auch nix (wieviel millionen weblogs gibt es auf deutschem boden?). aber gute chancen haben wir, wenn ein idiot was bei google findet und hinter dem link "beleidigt" wird, kann es zumindest unterlassungswünsche von einem anwalt geben - so sehr aus der luft geholt ist das nicht (ucc-links). die eigenen kriterien helfen da auch nicht weiter am ende, das recht wir von doofen menschen gesprochen, die etwas regeln wollen - also jedenfalls nicht von internet-freidenkern.
Wann liegen journalistisch-redaktionelle Texte vor?
Die Abgrenzung ist nicht ganz einfach und unter den Juristen umstritten. Als Faustformel gilt: Texte, die zur Meinungsbildung beitragen, sind redaktionell-journalistisch. Enthält beispielsweise eine Homepage kontinuierlich Kommentare oder Stellungnahmen zu politischen oder kulturellen Themen, trägt das zur Meinungsbildung bei. Gleiches dürfte bei integrierten Newstickern auf der Website gelten. Reine Produktbeschreibungen oder Dienstleistungsdarstellungen sind hingegen keine journalistisch-redaktionelle Texte.
Tragen die Texte auf der Homepage zur Meinungsbildung bei, so verlangt § 10 Absatz 3 des so genannten Vertrag über Mediendienste (kurz MDStV) die Nennung eines Verantwortlichen, der für den journalistischen Inhalt gesetzlich gerade steht. Nicht gefordert ist dabei, dass etwa der gesetzliche Vertreter einer GmbH auch gleichzeitig der Verantwortliche nach dem Vertrag über Mediendienste sein muss.
www.digi-info.de
am 10. November, 14:44 antwortete HAM:
Periodische
Druckerzeugnisse. Damit ist wohl eher z.B. Spi*gel Online gemeint.
am 10. November, 14:48 antwortete
Irene:
Herr Jeanluc
die Weblogs sind nicht auf deutschem Boden, sondern im Internetz.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen Beleidigung und Rufschädigung kriegen, ist das fehlende Impressum nicht mehr das Hauptproblem.
(Ist überhaupt schon geklärt, ob Nina für die Abmahnung unter dem Vorwand "fehlendes Impressum" in jedem Fall zahlen muss?)
am 10. November, 14:51 antwortete
mutant:
nein.
es ist nicht mal geklaert, ob die abmahner berechtigt sind, dieses vergehen abzumahnen.
mal abgesehn davon, das die(oder die auftrageber) nicht wettbewerber vom ucc sind(wenn der ucc denn ueberhaupt wettbewerber haette).
aber erstens kommt es anders und zweitens als man denkt und juristerei hat nichts mit gesundem menschenverstand zu tun, sonst koennte man damit kein geld verdienen...
am 10. November, 14:55 antwortete
Irene:
Danke
vielleicht sollten Sie sich einen Anwalt suchen, der Ihren Abmahner wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abmahnt....? Wegen Abmahnung ohne Rechtsgrundlage? Schade, dass es anscheinend keinen Tatbestand gibt, der etwa der Amtsanmaßung entspricht....
am 10. November, 15:31 antwortete
jeanluc:
nä, das liegt aber beieinander.
es gibt typen, die pissen einem wegen fehelendem impressum an.
und es kann typen geben, die sich von inhalten beleidigt fühlen.
das geht ja ganz schnell. - das resultiert auch aus der google-diskussion letzter tage. und wenn man impressum hat, muß man um sich fürchten, weil man bei google so schnell vorne mitsingt.
am 10. November, 15:36 antwortete
Irene:
wegen Google:
Wenn Sie nicht so viel auf Antville kommentieren würden, wären Sie bei Google weiter hinten :o)
am 10. November, 15:38 antwortete
blue:
ah nö,
es reicht schon, am rande des gesprächigen dorfes zu siedeln, um von google gehypt zu werden. wg. impressum: kann man nicht sein ganzes weblog als einen riesenredebeitrag in einem forum (antville.org) definieren?
am 10. November, 15:44 antwortete
jeanluc:
antville ist ein globales kunstprojekt
nur kunststrategen tummeln sich da und machen kunst.
am 10. November, 21:59 antwortete
DaveKay:
ja es zählt, wie die gegenseite das auslegt.
klage am hals = kosten und ärger.
aber gute chancen haben wir, wenn ein idiot was bei google findet und hinter dem link "beleidigt" wird, kann es zumindest unterlassungswünsche von einem anwalt geben - so sehr aus der luft geholt ist das nicht
Genau darum geht es mir, deswegen habe ich ein Impressum (wieder) angelegt.
Über einen meiner Lieferanten habe ich mal abgekotzt und der fand seine Fa. per Google bei mir. Nun war das ein sehr netter Gesell und die Sache ließ sich zur Zufriedenheit beider Seiten regeln, weil er auch eingesehen hatte, dass die "Argumente" nicht aus der Luft gegriffen waren.
Wäre der Kollege einer der weniger netten Art gewesen und hätte nicht gewusst, wer ich bin, hätte er wohl recherchiert und früher oder später wäre ich in Schwierigkeiten gewesen.
Pisst mir im Netz einer ans Bein und ich kann kein Impressum finden=>recherchieren und zunächst mal fein abmahnen. Klärung kann dann nicht zeitnah stattfinden und es wird drauflos gebolzt.
Internet ist kein rechtsfreier Raum, sich hinter Anonymität zu verstecken wird auf Dauer nicht funktionieren und wofür auch?
Sehr viele Blogger außerhalb der AntvilleServer sind längst mit einem Impressum ausgestattet. Habe ich eine eigene Domain, stehen meine Daten automatisch bei der Denic. Ich versteh die Aufregung nicht, warum man sich so dagegen wehren will.
Ist keine Arbeit und auf Dauer gesehen wird eh jeder, der eine Seite, gleich welcher Art, betreibt eins haben müssen.
Was den Begriff "geschäftsmäßig" betrifft, scheiden sich übrigens die Geister.
www.homolog.de
Unterm Strich steht mein Impressum dort, weil ich mir dadurch evtl. unnötigen Ärger erspare
am 10. November, 16:56 kommentierte
supatyp:
hat eigentlich schon ein weblogger
so heinis wegen a**ahnen anne hacken gehabt?
am 10. November, 17:04 antwortete
kris:
der schocker mit dem suhrbier-verlag.
alle anderen weblogger hatte nur stress wegen anderer website oder firmen. nie wegen des weblogs. glaube ich zumindest.
am 10. November, 21:39 antwortete
jeanluc:
was wegen afgahnen?
ich glaub, die afgahnen sind nicht sehr gut auf deutsches web loggen zu sprechen. auch internet ist nicht so beliebt wie hier. wie oft die deutsche truppe in afgahnistan online ist, weiß ich auch nix.
am 10. November, 21:45 antwortete
schmerles:
Vorsicht
ist geboten. Hier in der Nähe hat es eingeschlagen. Da sind irgendwelche Copyright-Erben unterwegs.
am 10. November, 21:45 antwortete
kinomu:
@kris
war das wegen eines links zu sloterdijks menschenpark-rede?
am 10. November, 21:52 antwortete
kris:
nee, walser
tod eines kritiker
am 10. November, 17:25 kommentierte
supatyp:
mediengesetz egal, aber
muss dann nicht auch jeder tv-moderator mit impressumsähnlichen informationen annen start und radio auch, wenn das wettbewerber sind für nebenbei baumärkte eröffnen und so?
am 10. November, 21:42 antwortete
cursor:
eben
genau da wird das ja absurd
die können mich alle mal die wixer. ich geh jetzt ne alte omma beklauen und dann im stehen pinkeln, haha, ich komme mit weniger zuchthaus davon als ihr ganzen weblogverbrecher!
am 11. November, 00:15 antwortete
jeanluc:
der tv-moderator hat doch sein impressum um pochtemonä
ausweis und so sachen.
soweit ist es schon, man ist verbrecher, bloß weil man von seinem recht auf freie kunst entfalten möchte.
am 10. November, 22:38 kommentierte
cursor:
was steht eigentlich für eine strafe auf
"nicht gaaanz korrekte angaben" in einem impressum? ist das dann schon urkundenfälschung? betrug? arglist? kennt jemand die paragrafen und warum tut die scheissregierung eigentlich nichts gegen die emails von penishilfe.com die ich immer be.com?
... edit
ist ein impressum eine urkunde?
was ist wenn ich einen generator verwende? der drei mal die sekunde aus einem buchstabenfundus x jeweils ein neues impressum generiert? die beweisscreenshots möchte ich sehen!
oder ich hab ein impressum, das konsequent alle browser abschiesst, was dann? oder screenshots unmöglich macht, indem es penishilfe-strahlen aussendet, die kein noch so ungewaschener evil-admin aushält?
>das wäre unsportlich
>herr cursor ,den geschädigten abmahnanwälten gegenüber
unsportlich war es insofern schon immer
weil die anwälte ohne geld und die gesetzesheinis ohne scheckung, die hinken doch seit jahren hinterher. sollen sie doch zu den paralümpics gehen (no offense!)
//edit/ da fällt mir noch was ein, wenn ich auf das impressum des herrn prashl in diesem weblog hier drücke: what, if
ich ein der 3-klick-regel entsprechendes impressum bereitstelle, das aber permanente weiterleitungen startet, vielleicht auch unzählige pop-ups und -unders losschiesst? und kann man seine impressumseite sponsorn lassen? auch von pornanbieter? oder muss ein impressum jugendfrei sein? im einklang mit der regulieungsbehörde möchte ich gerne mein impressum mit einem 0190-dialer verknüpfen,
das ist doch aber jetzt wirklich im sinne des gesetzgebers, oder?
am 11. November, 00:20 antwortete
jeanluc:
sportlich
enlarge your penis banner oben im impressum und für jeden klick ganz large absahnen. jetzt kommen die impressums-buiseness-people.
am 11. November, 00:35 antwortete
cursor:
da bin ich aber
xtralarge mit im geschäft, auf jeden!
am 11. November, 00:57 antwortete
cursor:
google hat ja auch gar kein impressum

es muss auch jederzeit von allen unterverzeichnissen her erreichbar sein (abbildung = startseite), las man
am 11. November, 10:30 antwortete
supatyp:
google abmahnen!
nie mehr arbeiten
am 12. November, 12:47 antwortete
simons:
Das war vor einiger Zeit tatsächlich noch so - aber Google Deutschland hat da inzwischen nachgezogen:
google.de
am 12. November, 12:54 antwortete
supatyp:
aber
nicht auf google den ihre startseite
am 12. November, 13:10 antwortete
simons:
aber immerhin zwei Klicks weiter - und das wird wohl reichen ...
am 12. November, 13:15 antwortete
supatyp:
wer sagt das? (nich Sie gezz gemeint)
am 11. November, 10:21 kommentierte
kerleone:
Du kannst ja mal meine Meinung dazu lesen:
mosaikum.org
Wenn du ein Impressum angibst, kannst du natürlich auch einen anderen da hineinschreiben, der muss aber verantwortlich für den Inhalt sein. Aber Du umgehst damit in jedem Fall schonmal eine Abmahnung wegen fehlendem Impressum - so unwahrscheinlich das ohnehin sein mag.
Klagen wegen Beleidigungen sind allerdings immer drin, da sollte man schon daran denken, dass man in der Öffentlicheit ist. Aber auch hier hat man Freiräume, z.B. in der Satire und der Groteske, diese Darstellungsformen sind geschützt. Supatyp hätte da also gute Chancen mit seiner S*uma-Sache.
Ansonsten darf man aber keine Person oder Personengruppe als "Idioten" bezeichnen (Ehrverletzung) oder auf Grund falscher Tatsachen etwas Ehrrühriges behaupten. Ob hier eine Abmahnung droht, weiß ich nicht, aus dem Bereich des Journalismus kenne ich eher Unterlassungserklärungen, und die unterzeichnet man kostenlos, soweit ich weiß (ich habe mal zwei Monate bei einem Schmierblatt Praktikum gemacht, da kam jeden Tag eine aus dem Fax, die Hälte vom Prinz). Zivilrechtliche (Entschädigung) und strafrechtliche Klagen sind ebenfalls möglich.
Und hier noch ein interessantes Zitat aus meinem Buch "Medienrecht": "
Verstöße gegen die Impressumsvorschriften können als Ordnungswidrigkeiten, bei strafbaren Inhalt des Druckwerks auch als Straftaten, nicht jedoch ohne weiteres als Wettbewerbsverstöße (BGH NJW 1990, S.1991 ff (=AfP 1989, S.732ff gegen OLG Düsseldroft WRP 1988, S.245)
verfolgt werden."
Was also für meine These spricht, dass bei Weblogs keine zivilrechtlichen Probleme drohen, sondern allerhöchstens der unwahrscheinliche Fall eines Briefes von der Medienanstalt/Gewerbeaufsicht.
am 12. November, 12:44 kommentierte
simons:
Alles schon dagewesen?
blat.antville.org und
blat.antville.org ...
Nur eine Frage ist seither nicht beantwortet: Wurde tatsächlich einmal ein Weblog wegen fehlenden Impressums abgemahnt?
Und wenn ja: Was ist hierauf tatsächlich passiert? Schließlich kann nicht jeder einfach abmahnen ...
(Die SWR-Walser-Geschichte betraf übrigens nicht das Impressum, sondern das Urheberrecht - gehört damit zwar in die Schublade Abmahnungen, aber nicht in die Ecke "Impressum".)
am 12. November, 12:53 antwortete
supatyp:
aber auch
sehr viel "weiß nich", "unklar" etc.
am 12. November, 13:08 antwortete
simons:
danke für den Hinweis
Ich habe den Artikel deshalb nochmal überarbeitet - ist es jetzt klarer?
am 12. November, 13:14 antwortete
supatyp:
webloggerabmahnung wg ohne impress*m
m W nein
am 12. November, 13:36 antwortete
simons:
ich weiß bis heute auch von keinem Fall.
am 12. November, 14:29 antwortete
saunabiber:
Das wichtige Urteil
Auch wenn ich damit gegen das Urhebergesetz verstosse, hier der Wortlaut des von irgenwem oben erwähnten Urteils, das besagt, dass ein fehlendes Impressum nicht gleichzeitig auch wettbewerbswidrig sein muss. Damit wurde auch das Recht auf Unterlassungklage untersagt. Kopiert es euch alle, ich werde es in einer Woche wieder löschen, da es aus einer kostenpflichtigen Datenbank entnommen ist.
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BGH: Fehlende Angabe des Druckers und unvollständige Angabe des Verlegers - Impressumspflicht NJW 1990 Heft 32 1991
Verweise
Fehlende Angabe des Druckers und unvollständige Angabe des Verlegers - Impressumspflicht
UWG §§ 1 , 3 ; NRWPresseG § 8 I
1. Erscheinungsort eines Druckwerkes im Sinne der Landespressegesetze ist in der Regel der Verlagsort. Weichen Verlags- und Ausgabeort voneinander ab, so kann (daneben) auch der Ausgabeort als Erscheinungsort in Betracht kommen, wenn dort das tatsächliche und rechtliche Schwergewicht der verlegerischen Tätigkeiten liegt.
2. Zur Frage, welche Anforderungen nach den Landespressegesetzen an die Verlagsangabe im Impressum eines Buches zu stellen sind.
3. Zur Frage, ob die unvollständige Verlagsangabe und die fehlende Druckerangabe im Impressum eines Buches unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch als wettbewerbswidrig i. S. des § 1 UWG zu beurteilen ist.
BGH, Urteil vom 13.07.1989 - I ZR 160/87 (Düsseldorf)
Zum Sachverhalt:
Der Kl. ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört. Die Bekl. verkauft über eine Kette von Filialen Kaffee an Endverbraucher; daneben bietet sie preisgünstig jeweils kurzfristig einen oder mehrere regelmäßig branchenfremde Artikel an. Im September 1985 verkaufte sie in ihren Geschäften eine von ihr in vielen Tageszeitungen zum Preise von 24,95 DM beworbene dreibändige ?Kultur-Bibliothek?, die aus einem Schauspielführer, einem Konzertführer und einem Opern- und Operettenführer besteht. Die Bücher sind bei der Firma M-D in der Bundesrepublik Deutschland gedruckt worden. Sie enthalten als Impressum folgenden Vermerk: ?C. 1985 by Edizioni Pegasus, Locarno." Im Adreßbuch für den deutschsprachigen Buchhandel (Ausgabe 1985/86) ist für Locarno der H-Verlag, Edizioni Pegasus, mit Adressen- und Telefonangabe verzeichnet. Der Kl. hat die Ansicht vertreten, die Angabe ?Edizioni Pegasus, Locarno? stelle kein ausreichendes Impressum i. S. des § 8 des hier anwendbaren Landespressegesetzes für Nordrhein-Westfalen dar.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BerGer. hat die Bekl. antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt (OLG Düsseldorf, WRP 1988, 245). Die Revision der Bekl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG bejaht, weil die Bekl. sich dadurch bewußt und planmäßig Wettbewerbsvorteile verschafft habe, daß sie als Unternehmer Druckwerke ohne das nach § 8 NRWPresseG vorgeschriebene Impressum verbreitet habe. Da die von der Bekl. vertriebene Kultur-Bibliothek in einem Lande der Bundesrepublik Deutschland (allerdings nicht in Hessen) erschienen sei, seien die im Wortlaut übereinstimmenden deutschen Landespressegesetze anwendbar. Die Kultur-Bibliothek enthalte nicht das nach § 8 I LPresseG vorgeschriebene Impressum. Weder der Drucker noch der Verleger seien mit Namen oder Firma und Anschrift genannt. Aus der Angabe ?Edizioni Pegasus, Locarno? ergebe sich nicht der Verlagsname, sondern nur die Stelle, die das Copyright beanspruche. Die Bekl. habe auch fahrlässig und damit nach § 23 I Nr. 1 LPresseG ordnungswidrig gehandelt.
Das BerGer. hat weiter ausgeführt, daß die genannten Bestimmungen der Landespressegesetze auch geeignet seien, den Wettbewerb der Verleger und Verbreiter von Druckwerken untereinander zu beeinflussen. Sinn der Impressumspflicht sei es, die zivil- und strafrechtliche Verfolgung von Rechtsverletzungen durch den Inhalt des Druckwerkes zu sichern. Ein Verleger, der sich Ansprüchen dieser Art durch Mißachtung der Vorschriften über die Impressumspflicht entziehe, verschaffe sich dadurch einen Vorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. Er könne seine Druckwerke möglicherweise besonders preiswert herstellen oder absatzfördernd gestalten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Entgegen der Annahme des BerGer. steht dem Kl. ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch nicht zu. Auch ein Anspruch nach § 3 UWG, auf den der Kl. sich ergänzend stützt, scheidet aus.
1. Zu Recht hat das BerGer. allerdings angenommen, daß in der von der Bekl. vertriebenen Kultur-Bibliothek die nach den inländischen Landespressegesetzen vorgeschriebenen Impressumsangaben zumindest teilweise fehlen.
a) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das BerGer. die Frage, welche Anforderungen an das Impressum eines Druckwerkes zu stellen sind, nach inländischem Landespresserecht beurteilt hat. Nach der insoweit übereinstimmenden Regelung aller deutschen Landespressegesetze kommen deren Vorschriften über die Impressumspflicht auf alle im Geltungsbereich der jeweiligen Landesgesetze erscheinenden Druckwerke zur Anwendung (vgl. z. B. § 8 I NRWPresseG). Maßgebend ist danach der Erscheinungsort des Druckwerkes. Anders als die Revision meint, liegt dieser hier jedenfalls nicht ausschließlich am Verlagsort Locarno in der Schweiz, sondern zumindest auch im Inland.
Der Erscheinungsort einer Druckschrift ist grundsätzlich dort, wo sie mit Willen des Verfügungsberechtigten die Stätte der ihre Verbreitung vorbereitenden Handlungen verläßt (vgl. RGSt 64, 292 (293); OLG Frankfurt, AfP 1981, 464 (465); Löffler-Ricker, Hdb. d. PresseR, 2. Aufl. (1986), Kap. 48 Rdnr. 7). Dies wird in der Regel der Verlagsort sein, weil dort zumeist mit der öffentlichen Verbreitung begonnen wird. Umstritten ist, ob dies auch dann zu gelten hat, wenn - wie im Streitfall - Verlagsort (Locarno) und Ausgabeort (Bundesrepublik Deutschland) auseinanderfallen.
Teils wird in einem solchen Falle schlechthin auf den Ausgabeort als Erscheinungsort abgestellt (so Reh-Groß, HessPresseG, 1963, § 6 Anm. 3; Haentzschel, ReichspreßG, 1927, § 6 Anm. 1a), teils auf den Verlagsort, weil sich hier das ?geistige Verbreitungs-
BGH: Fehlende Angabe des Druckers und unvollständige Angabe des Verlegers - Impressumspflicht NJW 1990 Heft 32 1992
zentrum? befinde (so die Revision unter Berufung auf Löffler, PresseR, 3. Aufl. (1983), § 8 Rdnr. 30; vgl. auch OLG Frankfurt, AfP 1981, 464 (465)). Die Frage läßt sich nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. auch OLG Frankfurt, GRUR 1987, 297 (298), das zumindest Ausnahmen zulassen will; Rebmann-Ott-Storz, BadWürttPresseG, 1964, § 8 Rdnrn. 2 f., die darauf abstellen, ob die Trennung von Verlags- und Ausgabeort auf vernünftigen verlegerischen Erwägungen oder auf Umgehungsabsichten beruht). Der Zweck der Impressumspflicht, die für den Inhalt eines Druckwerkes Verantwortlichen kenntlich zu machen, legt es nahe, den Erscheinungsort beim Auseinanderfallen von Verlags- und Ausgabeort dort anzunehmen, wo das rechtliche und tatsächliche Schwergewicht der die öffentliche Verbreitung in die Wege leitenden verlegerischen Tätigkeiten entfaltet wird. Das Bedürfnis, die für den Inhalt Verantwortlichen zu ermitteln, wird sich eher dort und weniger im Rechtsbereich des Ortes stellen, an dem der Verlag seinen - gegebenenfalls nur formellen - Sitz hat. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Verantwortlichen jedenfalls auch dort der Impressumspflicht zu unterwerfen, wo das Schwergewicht der verlegerischen Tätigkeiten liegt. Dies wird in den meisten Fällen zwar der Verlagsort sein, muß es aber nicht.
Im Streitfall hat das BerGer. hinreichende Umstände festgestellt, die es geboten erscheinen lassen, zumindest auch einen Erscheinungsort in der Bundesrepublik Deutschland anzunehmen. Das BerGer. hat zu Recht darauf abgehoben, daß alle relevanten verlegerischen Aktivitäten in der Bundesrepublik erfolgten. Dabei kommt es zwar nicht maßgebend darauf an, daß bereits im Jahre 1983 ein Vorläufer der streitgegenständlichen Kultur-Bibliothek im H-Verlag in Wilhelmshaven und damit im Bundesgebiet sowie eine Lizenzausgabe davon in der M-P-Verlagsgesellschaft in H. erschienen war. Maßgebend ist jedoch, daß die in B. ansässige Bekl. alle wesentlichen Verhandlungen über die Herstellung des Druckwerkes (einschließlich der Gestaltung von Cover und Schuber) mit dem Geschäftsführer M der W-GmbH in H. in der Bundesrepublik geführt hat; vor allem aber, daß das Druckwerk aufgrund eines Werklieferungsvertrages sodann in der Bundesrepublik allein für die Bekl. und auch zum alleinigen Vertrieb durch die Bekl. in der Bundesrepublik hergestellt worden ist. Daraus konnte das BerGer. rechtsfehlerfrei folgern, daß der Erscheinungsort zumindest auch in der Bundesrepublik liegt.
Allerdings hat das BerGer. letztlich offengelassen, in welchem Bundesland oder in welchen Bundesländern die Kultur-Bibliothek erschienen ist. Dagegen bestehen keine Bedenken, da die Anforderungen an das Impressum in allen Bundesländern - das Land Hessen ausgenommen - inhaltlich übereinstimmend mit der vom BerGer. angeführten Bestimmung des § 8 I NRWPresseG geregelt sind; ein Erscheinen ausschließlich im Land Hessen, das die Impressumspflicht in § 6 HessPresseG abweichend von den übrigen Bundesländern geregelt hat, hat das BerGer. von der Revision unbeanstandet ausgeschlossen.
Einer Anwendung der inländischen Landespressegesetze würde ein eventueller gleichzeitiger Erscheinungsort in der Schweiz nicht entgegenstehen.
b) Die Annahme des BerGer., die in der von der Bekl. vertriebenen Kultur-Bibliothek enthaltene Angabe ?C 1985 by Edizioni Pegasus, Locarno? entspreche nicht den Anforderungen, die nach den deutschen Landespressegesetzen an das Impressum zu stellen sind, hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Nach den in Betracht kommenden Impressumsvorschriften müssen auf jedem im Geltungsbereich des jeweiligen Landesgesetzes erscheinenden Druckwerk Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein (vgl. z. B. § 8 I NRWPresseG).
Zutreffend ist das BerGer. davon ausgegangen, daß die Firma M, die die Kultur-Bibliothek gedruckt hat, in dem Werk nicht genannt ist. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso ist unstreitig, daß die Kultur-Bibliothek jedenfalls nicht die vollständige Anschrift des Verlegers enthält. Die Angabe allein des Wohnsitzes genügt - anders als nach der früheren Regelung (§ 6 ReichsPresseG) und der Regelung in Hessen (§ 6 HessPresseG) - nicht. Zur Anschrift gehören grundsätzlich der Ort, die Straße und die Hausnummer (vgl. Löffler, § 8 Rdnr. 48).
Dagegen ist die Annahme des BerGer., in der Kultur-Bibliothek fehle die Angabe des Verlegers, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellung des BerGer., daß der Verkehr bei der Angabe eines ?C? in einem Kreis vor dem Namen annehme, es handele sich dabei um die Stelle, die das Copyright beanspruche, ist zwar nicht zu beanstanden. Erfahrungswidrig ist aber die weitere Annahme des BerGer., daß der Verkehr darin bei der vorliegenden konkreten Ausgestaltung nicht auch zugleich den Verlag sehe. Der Copyright-Vermerk erklärt sich im wesentlichen aus den Bedürfnissen nach Erlangung eines Urheberrechtsschutzes in den USA (vgl. E. Ulmer, Urheber- und VerlagsR, 3. Aufl. (1980), S. 73 ff.). In der Praxis wird bei Büchern im Copyright-Vermerk regelmäßig der Name des Verlages angegeben (vgl. auch Nordemann-Vinck-Hertin, Int. UrheberR, 1977, WuA Art. III Rdnr. 3; Bappert-Maunz-Schricker, VerlagsR, 2. Aufl. (1984), § 14 Rdnr. 20). Diese Verlagspraxis ist dem Verkehr bekannt.
Die Firmenangabe ?Edizioni Pegasus, Locarno? könnte allerdings - worauf sich der Kl. in seiner Revisionserwiderung beruft - deshalb unzureichend sein, weil die vollständige Verlagsbezeichnung gemäß der Eintragung im Adreßbuch für den deutschsprachigen Buchhandel (Ausgabe 1985/86) für Locarno lautet: ?H-Verlag, Edizioni Pegasus ...". Denn um dem Zweck der Impressumspflicht zu genügen, müssen die vorgeschriebenen Angaben so klar und eindeutig sein, daß sie eine problemlose Identifizierung des Verlegers ermöglichen. Im Streitfall ist zwar die Firmenangabe unvollständig. In dem angeführten Adreßbuch für den deutschsprachigen Buchhandel sind aber unter Locarno nur drei weitere Verlage verzeichnet, von denen keiner auch nur eine entfernte Ähnlichkeit mit der in der Kultur-Bibliothek abgekürzten Verlagsbezeichnung ?Edizioni Pegasus" aufweist. Diese in der vollständigen Verlagsbezeichnung enthaltene Abkürzung ermöglicht daher an sich eine Identifizierung. Überdies hat die Bekl. vorgetragen, daß der Verlag auch in der Mitgliederliste des Schweizer Verbandes der Musikalien-Händler und -Verleger sowie im Adreßbuch des schweizer Buchhandels (jeweils unter Locarno) verzeichnet sei und daß die Verlagsadresse auch unschwer über das Gewerbeamt der Stadt Locarno und von jedem Buchhändler und Verleger auch über die einschlägigen Fachverbände in Erfahrung gebracht werden könnte. Dem ist der Kl. nicht substantiiert entgegengetreten. Letztlich kann aber offenbleiben, ob die Verlagsbezeichnung vorliegend dem presserechtlichen Gebot der Eindeutigkeit und Klarheit entspricht. Denn selbst wenn dies zu verneinen wäre, wäre die unzureichende Angabe jedenfalls nicht wettbewerbswidrig (vgl. nachfolgend unter II 2 b und 3).
Im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die gesetzliche Impressumspflicht nach alledem nur insoweit in Betracht, als der Drucker überhaupt nicht angegeben ist und beim Verleger die Firmenbezeichnung und die Anschrift unvollständig sind.
2. Der aufgezeigte Gesetzesverstoß ist vorliegend nicht auch gleichzeitig als wettbewerbswidrig nach § 1 UWG zu beurteilen.
a) Entgegen der vom Kl. in seiner Revisionserwiderung vertretenen Auffassung gehört die presserechtliche Impressumspflicht nicht zu den wertbezogenen Normen, deren Verletzung ohne weiteres wettbewerbswidrig ist (so auch OLG Hamm, AfP 1986, 343 (344); OLG Düsseldorf, GRUR 1987, 297 (299)). Als wertbezogen sind nur die Normen anzusehen, denen eine dem Schutzzweck des UWG entsprechende sittlich-rechtliche Wertung zugrundeliegt und/oder die eine unmittelbare Wertbezogenheit aufweisen (st. Rspr., vgl. u. a. BGH, NJW 1973, 1371 = LM § 1 UWG Nr. 262 = GRUR 1973, 655 (657) = WRP 1973, 467 (469) - Möbelauszeichnung). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Bei der Regelung der Impressumspflicht handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift des Presserechts (vgl. Löffler-Ricker, Kap. 13 Rdnr. 1). Sie dient der Durchsetzung zivilrechtlicher Individualansprüche (z. B. bei Ehrverletzungen, Urheberrechtsverletzungen u. a.) und der Sicherung der strafrechtlichen Verfolgung von Pressedelikten. Einer solchen Bestimmung, die die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers sicherstellen soll, liegt weder eine Wertentscheidung zugrunde noch bezweckt sie die Ordnung des Wettbewerbs. Sie ist vor allem Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit und daher - wovon offensichtlich auch das BerGer. ausgegangen ist - als i. S. des § 1 UWG wertneutrale Norm anzusehen.
BGH: Fehlende Angabe des Druckers und unvollständige Angabe des Verlegers - Impressumspflicht NJW 1990 Heft 32 1993
b) Ein Verstoß gegen diese Norm ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten, die das gesetzwidrige Verhalten auch aus wettbewerblicher Sicht anstößig erscheinen lassen (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1973, 1371 = LM § 1 UWG Nr. 262 = GRUR 1973, 655 (657) = WRP 1973, 467 (468 f.) - Möbelauszeichnung). Das wäre vorliegend der Fall, wenn die Bekl. sich durch den in Frage stehenden Gesetzesverstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hätte, wobei allein der Umstand, daß der Verletzer gegen eine außerwettbewerbliche Norm verstoßen hat, noch nicht automatisch zu einem relevanten Wettbewerbsvorsprung führt (vgl. BGH, LM § 1 UWG Nr. 428 = GRUR 1985, 886 (888) = WRP 1985, 406 (407) - Cocktal-Getränk). Weitere Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich.
Soweit es um die unvollständige Verlegeranschrift geht, kann schon deshalb nicht von einem relevanten Wettbewerbsvorsprung ausgegangen werden, weil sich insoweit auch die Mitbewerber in der Regel nicht gesetzestreu verhalten; denn es ist in der Verlagspraxis weitgehend üblich, neben dem Verlegerwohnort nicht auch noch die Straße anzugeben. Soweit die unvollständige Firmenangabe des Verlegers in Rede steht, ist ebenfalls nicht ersichtlich, daß die Bekl. sich oder dem Verleger einen Wettbewerbsvorsprung verschafft haben könnte. Denn wie oben unter II 1 b dargelegt, läßt die Verlagsbezeichnung - ungeachtet eines insoweit in Betracht kommenden presserechtlichen Verstoßes - jedenfalls eine hinreichende Identifizierung des Verlegers zu. Auf einen solchen Fall trifft aber die vom BerGer. angeführte Erwägung nicht zu, der Verleger, der sich - ohne zivil- und strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen - über die Vorschriften über die Impressumspflicht hinwegsetze, könne seine Druckwerke möglicherweise besonders preiswert herstellen oder absatzfördernd gestalten. Es handelt sich hier - anders als der Kl. in seiner Revisionserwiderung meint - angesichts der bestehenden Identifizierungsmöglichkeit auch nicht um anonyme Druckwerke, für die das BerGer. angenommen hat, sie seien für ihren Verbreiter zweifellos leichter und günstiger erhältlich, als wenn der Verleger Ansprüche der genannten Art befürchten müsse. Von einer Behinderung der Mitbewerber kann daher im Streitfall nicht gesprochen werden. Letztlich ist auch nicht erkennbar, inwieweit die fehlende Druckerangabe zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen könnte (ebenso OLG Hamm, AfP 1986, 343 ff.). Das BerGer. hat dazu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Auch dem Akteninhalt lassen sich insoweit keine Anhaltspunkte entnehmen. ...
3. Entgegen der Annahme des Kl. ist die Impressumsangabe ?C 1985 by Edizioni Pegasus, Locarno? in der Kultur-Bibliothek auch nicht im Hinblick auf den Copyright-Vermerk und die unvollständige Verlagsbezeichnung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung als wettbewerbswidrig anzusehen (§ 3 UWG). Wie schon den vorstehenden Ausführungen unter II 2 b zu entnehmen ist, ist nicht erkennbar, inwieweit ein etwaiger presserechtlicher Verstoß auch wettbewerbsrechtlich relevant sein könnte.
N.
am 12. November, 16:10 antwortete
simons:
Da steckt 'ne Menge drin ...
1. Gerichtsentscheidungen genießen übrigens für sich keinen Urheberrechtsschutz: § 5 I UrhG, vgl.
blat.antville.org
Abschreiben dürften Sie das Urteil also ... ;-)
Meine Empfehlung statt dessen dieser Link:
www.jurawelt.com
2. Die Entscheidung betrifft den dargestellten "konkreten Einzelfall" - und dabei geht es um das verlegerische Impressum eines gewerblich tätigen Verlags, und nicht um Weblogs. Die Entscheidung ist deshalb für das hier diskutierte Problem nicht entscheidend, gibt aber natürlich indirekte Hinweise:
Schon dort wurde nicht automatisch von einem wettbewerbswidrigen Verhalten ausgegangen, wenn eine Angabe im verlegerischen Impressum fehlt. Der gewöhnliche Weblog ist noch nicht einmal gewerblich tätig, und in den seltensten Fällen beeinträchtigen dort die Meldungen die gewerbliche Tätigkeit eines anderen, so daß ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb wegen eines fehlenden Impressums erst recht kaum in Betracht kommen wird.
3. Ich denke, dass deshalb in der Praxis das fehlende Impressum nur dann ein Problem werden wird, wenn zugleich ein anderer deutlicher Gesetzesverstoß festgestellt werden kann: Also z.B. Beleidigungen anderer (s.o.
convers.antville.org, oder offensichtliche Urheberrechtsverletzungen, die der Betroffene nicht abstellen kann, weil nicht erkennbar ist, wer hinter dem betroffenen Weblog steckt. Dann aber geht es kaum um das Impressum selbst, sondern letztlich immer um das verletzte Rechtsgut ...
am 12. November, 16:13 antwortete
frankai:
danke für diesen kommentar
herr simon
am 12. November, 17:54 antwortete
kerleone:
Ich danke auch! Das Urteil gibt aber in jedem Fall entscheidende juristische Unterfütterung, wenn man wie im Fall Nina einem wildgewordenen Abmahner antworten muss.
am 12. November, 20:44 antwortete
simons:
Fall Nina?
am 12. November, 17:22 kommentierte
simons:
Der Artikel oben, mit dem diese Diskussion ausgelöst wurde, begann mit
"Aus aktuellem Anlaß ..."
Was war eigentlich dieser aktuelle Anlaß, Herr saunabiber?
am 12. November, 20:52 antwortete
simons:
klingt danach, also ob
eleg.antville.org
den richtigen Ansatz liefert ...
am 12. November, 19:38 kommentierte
schmerles:
Wer wird der Sammelimpressumario?
kann das nicht 1er für alle erledigen (mit +/- vertraulichem emailwechsel).